Das Verfahren:
Mängel, Druck & fehlende Grundlagen

Ein Bescheid mit weitreichenden Lücken

Die Bescheide der MA 28 verpflichten zur Herstellung eines 2 Meter breiten Gehsteigs entlang der Seidelbastgasse binnen sechs Monaten nach Rechtskraft. Dagegen wurden zahlreiche Beschwerden beim Verwaltungsgericht Wien eingebracht.

Die Beschwerde dokumentiert nicht nur rechtliche Mängel im Einzelfall — sie wirft grundsätzliche Fragen darüber auf, wie Behörden mit Bürgeranliegen umgehen, wie Sachverhalte erhoben werden, und welche Mittel zulässig sind, um Eigentümerinnen unter Druck zu setzen.

🔍 Fehlende Sachverhaltserhebung

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind bei verkehrsbezogenen Maßnahmen die konkreten örtlichen Verhältnisse vollständig zu ermitteln — insbesondere das tatsächliche Verkehrsaufkommen und die Nutzung durch alle relevanten Verkehrsteilnehmerinnen. Eine bloß abstrakte Gefährdungsannahme genügt nicht.

Der Radverkehr: bekannt, aber nicht erhoben

Die Problematik des Radverkehrs wurde in der Verhandlung vom 10.9.2024 ausdrücklich angesprochen. Die Relevanz war der Behörde bekannt. Dennoch wurden in den rund 18 Monaten zwischen Verhandlung und Bescheidzustellung keine erkennbaren Schritte unternommen, um den tatsächlichen Umfang des Radverkehrs zu erheben.

Das Ermittlungsdefizit ist damit nicht bloß auf unvollständige Sachverhaltserhebung zurückzuführen, sondern auf eine unterlassene Reaktion auf konkret vorgebrachte und entscheidungsrelevante Hinweise — was das Gewicht des Mangels erheblich steigert.

Satellitenbilder ersetzen keine Verkehrserhebung

Als Sachverhaltsgrundlage wurden unter anderem Satellitenbilder und der Masterplan Gehen Donaustadt herangezogen. Satellitenbilder belegen allenfalls ein gestiegenes Bevölkerungsaufkommen — sie sagen nichts darüber aus, in welchem Ausmaß die Straße durch Radfahrende genutzt wird.

Der Masterplan Gehen Donaustadt ist ein bezirksweites Planungsdokument — er enthält keine ortsbezogene Verkehrserhebung für die konkrete Situation der Seidelbastgasse. Er bewertet den Radverkehr pauschal als gering, ohne saisonale Nutzungsspitzen, die Verbindungsfunktion zum Mühlwasser oder die strukturelle Verlagerung des Radverkehrs aus der Parallelstraße zu berücksichtigen.

Paradoxerweise stützt der Masterplan die Behördenposition nicht: Er hält ausdrücklich fest, dass in siedlungsrandnahen Gebieten rund um das Mühlwasser eine flächendeckende Errichtung von Gehsteigen nicht in jedem Fall sinnvoll erscheint und auch verkehrsberuhigende Maßnahmen in Betracht kommen. Genau diese Prüfung fand im Verfahren nicht statt.

⏱ 18 Monate — ein Indiz gegen das öffentliche Interesse

Die Bescheide an die betroffenen Liegenschaftseigentümerinnen wurden über einen Zeitraum von rund 18 Monaten gestaffelt zugestellt (September 2024 bis März 2026). Eine sachliche Rechtfertigung für diese erhebliche Zeitspanne ist nicht erkennbar.

Bei tatsächlich dringender Gefährdungslage hätte das öffentliche Interesse eine zeitnahe und einheitliche Vorgangsweise erfordert. Die gestreckte Zustellung spricht klar gegen das Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses.

Im Rahmen eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht wurde seitens der Behörde erklärt, bereits alle Betroffenen hätten einen Bescheid erhalten. Diese Darstellung stand zum damaligen Zeitpunkt im Widerspruch zu den tatsächlichen Gegebenheiten.

⚠️ Drohung, Druck und fehlende Ergebnisoffenheit

Strafandrohung bis € 50.000

Im Protokoll der Bürgerinformation vom 26. März 2026 wurde ausdrücklich darauf hingewiesen: Bei bereits abgelaufenen Fristen erstattet die MA 28 Meldung an die MA 37 (Baupolizei). Die Folge: Anzeigen mit Strafen bis zu € 50.000.

Ersatzvornahme ohne Kostenvergleich

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer Ersatzvornahme durch die MA 37 — das heißt: eine behördlich beauftragte Baufirma führt die Arbeiten durch, ohne dass ein Kostenvergleich durchgeführt wird. Die Kosten trägt die Eigentümerin.

Konsequenz dieser Drohkulisse

Anwohnerinnen werden faktisch zur Umsetzung einer Maßnahme gezwungen, die mit erheblichen rechtlichen Einwänden behaftet ist — und zwar unter dem Druck massiver finanzieller Konsequenzen, falls sie das laufende Verfahren abwarten.

Die Bürgerinformation: kein Raum für Einwände

Das Protokoll der Bürgerinformation bestätigt, dass die Veranstaltung am 26. März 2026 nicht der ergebnisoffenen Klärung diente, sondern primär der koordinierten und kostengünstigen Umsetzung der Maßnahme durch eine Rahmenvertragsfirma der MA 28.

„Ein grundsätzliches Infragestellen der Gehsteigherstellung sowie des widmungsgemäßen Ausbaus der Seidelbastgasse ist nicht Gegenstand der Besprechung."
— Protokoll der Bürgerinformation Seidelbastgasse, 26.3.2026 (MA 28)

Eine amtswegige, vollständige und ergebnisoffene Ermittlung des Sachverhalts sieht anders aus.

📄 Formelle Mängel des Bescheids

Fehlende Beilagen

Im Bescheid heißt es: „Die Herstellung des Gehsteiges liegt im öffentlichen Interesse (siehe beiliegende Verhandlungsschrift)." Die Verhandlungsschrift wurde dem Bescheid nicht beigelegt. Der Bescheid stützt sich damit auf nicht vorgelegte Entscheidungsgrundlagen — ein Verfahrensmangel gemäß § 60 AVG.

Fehlende Begründung für den Widerruf der Stundung

Nach Rechtsprechung des VwGH ist ein Widerruf einer Stundung nur zulässig, wenn die für die ursprüngliche Stundung maßgeblichen Gründe weggefallen sind. Der Bescheid legt nicht dar, welche konkreten Veränderungen seit der Stundung von 2015 den Widerruf rechtfertigen sollen.

Widersprüchliche Angaben zum räumlichen Umfang

In der Verhandlung vom 10.9.2024 erklärte die Behörde ausdrücklich, die Stundung werde „nur für die Frontseite" widerrufen. Der nunmehr vorliegende Plan zeigt jedoch, dass die Ausführung auch in die Orchisgasse hineinreicht und über die Ausfahrt der Liegenschaft geht.

Diese Diskrepanz zeigt, dass der räumliche Umfang der Verpflichtung gegenüber der Eigentümerschaft nicht konsistent kommuniziert wurde. Für einen belastenden Bescheid ist die erforderliche Bestimmtheit damit nicht gegeben.

Planerische Asymmetrie

Besonders auffällig: Der Gehsteig auf der gegenüberliegenden Straßenseite wird im Eckbereich nicht vergleichbar in die Nebenstraße (Orchisgasse) hineingezogen — auf der Seite der Beschwerdeführerin sehr wohl. Eine sachliche Begründung für diese unterschiedliche Ausgestaltung zweier unmittelbar gegenüberliegender, vergleichbarer Situationen ist weder dem Bescheid noch den Planunterlagen zu entnehmen.

🔄 Widersprüche in der Behördenlogik

Argument 1: Verkehrsteilnehmerinnen halten sich nicht an Regeln

Im Zusammenhang mit alternativen Maßnahmen (insbesondere einer Wohnstraße) argumentierte die Behörde, Verkehrsteilnehmerinnen würden sich erfahrungsgemäß nicht an entsprechende Beschränkungen halten. Damit wird anerkannt: Das tatsächliche Verkehrsverhalten kann von der Rechtslage abweichen.

Argument 2: Radfahrende werden die Fahrbahn nutzen

Gleichzeitig wird bei der gegenständlichen Maßnahme unterstellt, Radfahrende würden ordnungsgemäß die Fahrbahn benutzen — obwohl diese nach dem Ausbau nur noch rund 3 Meter breit ist und keine sichere Überholung ermöglicht.

Diese Argumentation ist inkonsistent: Wenn bereits davon ausgegangen wird, dass sich Verkehrsteilnehmerinnen nicht an Regeln halten, kann nicht gleichzeitig angenommen werden, dass Radfahrende eine als unsicher empfundene Fahrbahn benutzen werden. Die Behörde wählt die Annahme, die die eigene Maßnahme stützt — jeweils situativ.

Parklücken als „Sicherheitslösung"

Auf die Problematik der verengten Fahrbahn nach dem Ausbau antwortete die Behörde sinngemäß:

„Dann müssen die Autos eben in die Parklücken ausweichen." „Dann müssen die RadfahrerInnen eben in die Parklücken ausweichen."
— Behördenvertreterinnen, Verhandlung September 2024

Parklücken sind keine planbare oder sichere Infrastruktur. Eine Verkehrslösung, deren Funktionsfähigkeit auf situativem Ausweichen in Parklücken basiert, ist keine geordnete Verkehrsführung — sondern die Verlagerung von Konflikten in eine andere Form.

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